Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, inwiefern sein Verteidiger zu einer Vereinfachung einer Komplexität beigetragen habe. Hätte die Staatsanwaltschaft in unzulässiger Weise und wider Erwarten einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen, hätte er auch zu diesem Zeitpunkt noch einen Verteidiger beiziehen und gegen den Strafbefehl ohne Begründung Ein- Kantonsgericht Schwyz 6