3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand am 2. November 2020). Daher war auch die Frage einer genügenden Gesetzesgrundlage ohne Belang. Für den frühzeitigen Beizug eines Rechtsanwalts durch den Beschwerdeführer spätestens am 8. Dezember 2020 (vgl. die Vollmacht, U-act. 2.1.003) bestand mithin kein Anlass. Dass die Staatsanwaltschaft in der Folge, am 16. Dezember 2020, dennoch ein Strafverfahren auch in diesem Punkt gegen den Beschwerdeführer eröffnete, darf zwar in Frage gestellt werden, ändert an der Offensichtlichkeit seines straflosen Verhaltens sowie an der fehlenden Komplexität des Falles aber nichts.