Es ist augenfällig, dass ebenso der Beschwerdeführer von der Zulässigkeit seines Verhaltens wusste. Weil die Kantonspolizei Schwyz seinen Hinweis auf sein ärztliches Zeugnis vom 12. Juli 2020 in der Strafanzeige vom 4. Dezember 2020 ausdrücklich erwähnte und das Zeugnis zudem beilegte (vgl. U- act. 8.1.001 und 8.1.005), war die entscheidwesentlichste Tatsache bereits vor Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2020 aktenkundig und deshalb von Beginn weg klar, dass der Beschwerdeführer nicht wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske bestraft wird (vgl. 6c Abs. 2 i.V.m. Art. 3b Abs. 2 lit.