gung und Genugtuung. Voraussetzung hierfür ist in erster Linie eine tatsächliche oder rechtliche Komplexität des Falles (vgl. E. 3.b hiervor). Vorliegend ist jedoch keine Komplexität ersichtlich, weder objektiv noch aus Sicht des Beschwerdeführers. Sein Vorbringen, ihm habe ein Strafbefehl gedroht, ist unbegründet. Der Beschwerdeführer erklärte vielmehr, schon vor Eröffnung der Strafuntersuchung im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei, dass er über ein ärztliches Attest verfüge, welches ihn vom Tragen der Maske befreie (vgl. U-act. 8.1.001). Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass diese Ausnahme von der Maskenpflicht auch allseits bekannt war.