Entschädigungsfähig im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten war. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Schwere des Tatvorwurfs, die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4 f.). Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstand, ist zu entschädigen.