auch in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers seien keine Gründe ersichtlich, die den Beizug eines Anwalts hätten geboten erscheinen lassen. Folglich sei dem Beschwerdeführer keine Entschädigung auszurichten (vgl. angefochtene Verfügung, E. 5.c). b) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.