Von der Maskentragpflicht gebe es Ausnahmen, die inzwischen allseits bekannt seien. So sei davon u.a. befreit, wer über ein ärztliches Zeugnis verfüge, was sich auch aus dem klaren Wortlaut der Covid-19-Verordnung besondere Lage ergebe. Der Beschwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt der Kundgebung über ein ärztliches Attest verfügt, zu dessen Einreichung er von den Strafverfolgungsbehörden aufgefordert worden sei und womit das Verfahren gegen ihn ohne Weiteres einzustellen sei. Die Sach- und Rechtslage habe sich folglich äusserst einfach dargestellt und Kantonsgericht Schwyz 4