a) Die Staatsanwaltschaft begründet die Ablehnung eines Entschädigungsanspruchs im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO damit, dass es vorliegend lediglich um eine Übertretung des Epidemiengesetzes durch Nichttragen einer Gesichtsmaske gehe, was praxisgemäss mit einer Busse von Fr. 100.00 bestraft werde. Es handle sich folglich um einen sehr geringfügigen Tatvorwurf, der im Übrigen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten habe. Von der Maskentragpflicht gebe es Ausnahmen, die inzwischen allseits bekannt seien.