j des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) mit Verfügung vom 26. Mai 2021 ein. Die Staatsanwaltschaft sprach dem Beschwerdeführer gemäss Dispositiv-Ziffer 3 dieser Einstellungsverfügung weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu (vgl. angefochtene Verfügung). Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 7. Juni 2021 an das Kantonsgericht beantragt der Beschwerdeführer, Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2021 sei aufzuheben und ihm sei eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 zzgl. MwSt. sowie eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 zuzusprechen (KG-act. 1).