1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 16. Dezember 2020 eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffend Nichttragen einer Schutzmaske im öffentlichen Raum anlässlich einer Kundgebung am ________ auf dem E.________ in F.________ (vgl. U- act. 9.1.004). Da der Beschwerdeführer über ein ärztliches Attest verfügte, das ihn vom Tragen einer Gesichtsmaske befreite, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn wegen einer Übertretung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) mit Verfügung vom 26. Mai 2021 ein.