{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2021-9_2021-09-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "de9e9337b4c3bdc7db9f437cc028d14e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2021-9_2021-09-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2021_9_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d254220fb3703be7058d05bbdb42ecf47644df2ed8a565a017046683c74845f8f7b0e476d50a3bc877635457e809e1ebefea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d254220fb3703be7058d05bbdb42ecf47644df2ed8a565a017046683c74845f8f7b0e476d50a3bc877635457e809e1ebefea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2021_9", "Checksum": "f0e4524b152865d4a45bc0593f7cb044"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2021 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 29.09.2021 GPR 2021 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung) | Übertretungen andere Nebengesetze"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:12:30", "Checksum": "100a3a94c9d608bbfbc0b10bac4f38c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 29.09.2021 GPR 2021 9\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung) | Übertretungen andere Nebengesetze\n\nd) Die Ablehnung eines Genugtuungsanspruchs nach Art. 429 Abs. 1 lit. c\nStPO begründet die Staatsanwaltschaft alsdann damit, dass entgegen der\nAuffassung des Beschwerdeführers sich nicht allein schon das Strafverfahren\ngegen den zu Unrecht Beschuldigten als besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse erweise. Diese müsse eine gewisse Intensität\naufweisen. Die strafrechtliche Anschuldigung selbst sei dafür nicht ausreichend. Eine überdurchschnittlich hohe Belastung durch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Berichterstattung in den Medien sei sodann nicht ersichtlich. Eine grobe Vorverurteilung oder reisserische Berichterstattung über längere Zeit, welche Anspruch auf eine Genugtuung geben könne, habe er nicht\nglaubhaft gemacht. Es liege daher keine besonders schwere Verletzung in\nden persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers vor, für welche eine\nGenugtuung zuzusprechen wäre (vgl. angefochtene Verfügung, E. 5.e).\n\ne) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder\nwird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung\nfür besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbe-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nsondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Dieser Anspruch wird\nregelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungsoder Sicherheitshaft befand. Nebst der Haft können auch eine mit starkem\nMedienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer\noder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der\npersönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen\n(BGE 143 IV 339 E. 3.1 f.).\n\nf) Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des\nBeschwerdeführers liegt nicht vor. Die Strafanzeige durch die Polizei oder die\nStrafuntersuchung an sich sind von vornherein nicht dazu geeignet, eine solche zu bewirken. Auch mit Blick auf die Medienberichte ist keine besonders\nschwere Persönlichkeitsverletzung durch das Strafverfahren ersichtlich. Der\nBeschwerdeführer erläutert denn auch nicht, welche konkreten Ausschnitte\nseine Persönlichkeit inwiefern besonders schwer verletzt haben sollen. Die\neingereichten Presseberichte, die teilweise vor der Strafanzeige datieren, begründen keinen Anspruch auf eine Genugtuung. Dass die Medien mitunter\nüber die Strafanzeigen berichteten, steht dem nicht entgegen. Die Medienberichte sind teilweise eindeutig positiv formuliert und bezeichnen die Kundgebung etwa als äusserst friedlich. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der\nBeschwerdeführer und weitere Redner anlässlich der Kundgebung bewusst\nohne Maske öffentlichkeitswirksam auftraten und die Medien im Wesentlichen\naufgrund dieser Umstände darüber berichtet haben dürften. Einen Kausalzusammenhang zwischen dem eingestellten Strafverfahren und angeblich persönlichkeitsverletzenden Medienberichten zeigt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht auf. Die Berichte über die Anzeigen der Redner durch die Kantonspolizei stellen schliesslich auch noch keine medialen Vorverurteilungen dar.\n\n4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss\nsind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428\nAbs. 1 StPO);-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nverfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 werden dem\nBeschwerdeführer auferlegt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an\ndie 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach\ndefinitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, die Akten werden\nim Verfahren GPR 2021 6 retourniert) und die Kantonsgerichtskasse\n(1/ü, im Dispositiv).\n\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 29. September 2021 kau\n"}