{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2021-9_2021-09-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "de9e9337b4c3bdc7db9f437cc028d14e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2021-9_2021-09-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2021_9_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d254220fb3703be7058d05bbdb42ecf47644df2ed8a565a017046683c74845f8f7b0e476d50a3bc877635457e809e1ebefea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d254220fb3703be7058d05bbdb42ecf47644df2ed8a565a017046683c74845f8f7b0e476d50a3bc877635457e809e1ebefea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2021_9", "Checksum": "f0e4524b152865d4a45bc0593f7cb044"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2021 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 29.09.2021 GPR 2021 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung) | Übertretungen andere Nebengesetze"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:12:30", "Checksum": "100a3a94c9d608bbfbc0b10bac4f38c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 29.09.2021 GPR 2021 9\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung) | Übertretungen andere Nebengesetze\n\nEntschädigungsfähig im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sind primär die\nKosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts\nder tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten war. Beim\nEntscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben\nder tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die\nSchwere des Tatvorwurfs, die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4 f.). Nicht\njeder Aufwand, der im Strafverfahren entstand, ist zu entschädigen. Sowohl\nder Beizug einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand\nmüssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; BGer Urteil\n6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3).\n\nc) Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt,\nihm habe gestützt auf die per 26. Juni 2021 aufgehobene Covid-19-\nVerordnung besondere Lage eine Verurteilung mittels Strafbefehls gedroht\nund deshalb sei die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt erforderlich gewesen. Weder die Eröffnung einer Strafuntersuchung nach Art. 309 StPO und die\nunter gewissen Voraussetzungen bestehende Möglichkeit eines anschliessenden Strafbefehlsverfahrens nach Art. 352 ff. StPO noch die Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO führen per se zu einem Anspruch auf Entschädi-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\ngung und Genugtuung. Voraussetzung hierfür ist in erster Linie eine tatsächliche oder rechtliche Komplexität des Falles (vgl. E. 3.b hiervor). Vorliegend ist\njedoch keine Komplexität ersichtlich, weder objektiv noch aus Sicht des Beschwerdeführers. Sein Vorbringen, ihm habe ein Strafbefehl gedroht, ist unbegründet. Der Beschwerdeführer erklärte vielmehr, schon vor Eröffnung der\nStrafuntersuchung im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei, dass er\nüber ein ärztliches Attest verfüge, welches ihn vom Tragen der Maske befreie\n(vgl. U-act. 8.1.001). Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass\ndiese Ausnahme von der Maskenpflicht auch allseits bekannt war. Es ist augenfällig, dass ebenso der Beschwerdeführer von der Zulässigkeit seines\nVerhaltens wusste. Weil die Kantonspolizei Schwyz seinen Hinweis auf sein\närztliches Zeugnis vom 12. Juli 2020 in der Strafanzeige vom 4. Dezember\n2020 ausdrücklich erwähnte und das Zeugnis zudem beilegte (vgl. U-\nact. 8.1.001 und 8.1.005), war die entscheidwesentlichste Tatsache bereits\nvor Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2020 aktenkundig und deshalb von Beginn weg klar, dass der Beschwerdeführer nicht wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske bestraft wird\n(vgl. 6c Abs. 2 i.V.m. Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand am 2. November 2020). Daher war auch die Frage einer genügenden Gesetzesgrundlage ohne Belang. Für den frühzeitigen Beizug eines\nRechtsanwalts durch den Beschwerdeführer spätestens am 8. Dezember\n2020 (vgl. die Vollmacht, U-act. 2.1.003) bestand mithin kein Anlass. Dass die\nStaatsanwaltschaft in der Folge, am 16. Dezember 2020, dennoch ein Strafverfahren auch in diesem Punkt gegen den Beschwerdeführer eröffnete, darf\nzwar in Frage gestellt werden, ändert an der Offensichtlichkeit seines straflosen Verhaltens sowie an der fehlenden Komplexität des Falles aber nichts.\nDer Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, inwiefern sein Verteidiger zu\neiner Vereinfachung einer Komplexität beigetragen habe. Hätte die Staatsanwaltschaft in unzulässiger Weise und wider Erwarten einen Strafbefehl gegen\nden Beschwerdeführer erlassen, hätte er auch zu diesem Zeitpunkt noch einen Verteidiger beiziehen und gegen den Strafbefehl ohne Begründung Ein-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nsprache erheben können (vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO). Weiter mangelt es vorliegend an einem schweren Tatvorwurf. Selbst bei – vorliegend offensichtlich\nnicht gegebener – Strafbarkeit wäre lediglich eine Übertretung und damit eine\nBusse als Sanktion im Raume gestanden (vgl. Art. 83 EpG i.V.m. Art. 103\nStGB). Ausserdem kam es nur zu wenigen Verfahrenshandlungen und die\nVerfahrensdauer von rund einem halben Jahr war noch vergleichsweise kurz.\nIm Übrigen sind keine schweren Auswirkungen des Strafverfahrens auf die\npersönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers dargetan\noder ersichtlich (vgl. auch E. 3.f hiernach). Demzufolge war der Beizug eines\nRechtsanwalts im vorliegenden Fall unangemessen. Bei diesem Ergebnis\nerübrigt sich eine Überprüfung dessen konkreter Leistungen und der Angemessenheit deren Umfangs sowie die Einforderung eines Belegs der tatsächlich vom Beschwerdeführer zu tragenden Aufwendungen.\n\n"}