tonspolizei stellen schliesslich auch noch keine medialen Vorverurteilungen dar. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Auch der Antrag auf Zusprache einer Entschädigung von Fr. 2‘500.00 für das Verfahren BEK 2020 203 ist nach dem Gesagten abzuweisen (vgl. E. 3.c hiervor). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);- Kantonsgericht Schwyz 11 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.