Auch mit Blick auf die Medienberichte ist keine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung durch das Strafverfahren ersichtlich. Die Beschwerdeführerin erläutert denn auch nicht, welche konkreten Ausschnitte ihre Persönlichkeit inwiefern besonders schwer verletzt haben sollen. Die eingereichten Presseberichte, die teilweise vor der Strafanzeige datieren, begründen keinen Anspruch auf eine Genugtuung. Dass die Medien mitunter über die Strafanzeigen berichteten, steht dem nicht entgegen. Die Medienberichte sind teilweise eindeutig positiv formuliert und bezeichnen die Kundgebung etwa als äusserst friedlich.