16.2.008). Auch mit Schreiben vom 11. Dezember 2020, das noch vor Eröffnung des Strafverfahrens datiert, rügte der I.________ primär ihre fehlende Mittragung und Umsetzung der Massnahmen, die fehlende Zurückhaltung ihrer politischen Meinung im M.________betrieb und -umfeld sowie ihre an die Öffentlichkeit gelangten Äusserungen in einem Gruppenchat (vgl. U-act. 16.2.007). Somit erfolgte die Kündigung nicht aufgrund des Strafverfahrens. Auch mit Blick auf die Medienberichte ist keine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung durch das Strafverfahren ersichtlich.