Grund für die Kündigung war offensichtlich das grundsätzliche, vom Strafverfahren losgelöste, D.________interne und öffentliche Verhalten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Corona-Massnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus. Zwar sei ihr Verhalten laut Kündigungsschreiben vom 8. Januar 2021 "bis hin zur Inkaufnahme eines Strafverfahrens" nicht verantwortungsvoll und vorausschauend gewesen und toleriere es der I.________ nicht, "wenn eine H.________ sich bewusst nicht an gesetzliche Vorschriften hält und dadurch ein Strafverfahren auslöst". Wie dem Kündigungsschreiben aber schon einleitend zu entnehmen ist, sei es zwischen der K.__