_ betrifft, setzt sich die Beschwerdeführerin sodann nicht ausreichend mit den in den Schreiben vom 11. Dezember 2020 und vom 8. Januar 2021 dargelegten Kündigungsgründen sowie den entsprechenden staatsanwaltschaftlichen Erwägungen auseinander. Die Staatsanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der Kündigung besteht. Grund für die Kündigung war offensichtlich das grundsätzliche, vom Strafverfahren losgelöste, D.________interne und öffentliche Verhalten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Corona-Massnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus.