429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 143 IV 339 E. 3.1 f.). f) Die Strafanzeige durch die Polizei oder die Strafuntersuchung an sich sind von vornherein nicht dazu geeignet, eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu bewirken. Was die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses innert ordentlicher Kündigungsfrist von sechs Monaten auf den 31. Juli 2021 durch den I.________ betrifft, setzt sich die Beschwerdeführerin sodann nicht ausreichend mit den in den Schreiben vom 11. Dezember 2020 und vom 8. Januar 2021 dargelegten Kündigungsgründen sowie den entsprechenden staatsanwaltschaftlichen Erwägungen auseinander.