Folglich sei der Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der Kündigung nicht gegeben und liege darin auch kein Grund für die Zusprechung einer Genugtuung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweise sich weiter nicht allein schon das Strafverfahren gegen die zu Unrecht Beschuldigte als besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse. Die Verletzung müsse eine gewisse Intensität aufweisen. Die strafrechtliche Anschuldigung selbst sei dafür nicht ausreichend. Eine überdurchschnittlich hohe Belastung durch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Berichterstattung in den Medien sei sodann nicht ersichtlich.