d) Die Ablehnung eines Genugtuungsanspruchs nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO erklärt die Staatsanwaltschaft alsdann damit, dass die Auslösung eines Strafverfahrens nur einer von vielen Gründen sei, welcher vom I.________ für die Kündigung der J.________stelle der Beschwerdeführerin angeführt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Kündigung auch ohne das vorliegende Strafverfahren ausgesprochen worden wäre. Folglich sei der Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der Kündigung nicht gegeben und liege darin auch kein Grund für die Zusprechung einer Genugtuung.