Auch die kurze Verzögerung bis zur Gewährung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht am 7. Januar 2021 infolge der Kantonalisierung der Staatsanwaltschaften per 1. Januar 2021 führte zu keiner Komplexität. Das in diesem Zusammenhang vom Verteidiger angestrengte Beschwerdeverfahren wäre schon deshalb nicht notwendig gewesen, weil die Staatsanwaltschaft die Ermöglichung der Akteneinsicht ohnehin in Aussicht gestellt und die kurze Verzögerung mit ihrem anstehenden Umzug plausibel begründet hatte (vgl. BEK 2020 203 und 204). Weiter mangelt es vorliegend an einem schweren Tatvorwurf.