Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand am 2. November 2020). Daher war auch die Frage einer genügenden Gesetzesgrundlage ohne Belang. Für den frühzeitigen Beizug eines Rechtsanwalts durch die Beschwerdeführerin spätestens am 8. Dezember 2020 (vgl. die Vollmacht, U-act. 2.1.004) bestand mithin kein Anlass. Die Beschwerdeführerin zeigt denn auch nicht auf, inwiefern ihr Verteidiger zu einer Vereinfachung einer Komplexität beigetragen habe.