Verhaltens wusste. Weil die Kantonspolizei Schwyz ihren Hinweis auf ihr ärztliches Zeugnis in der Strafanzeige vom 2. Dezember 2020 ausdrücklich erwähnte und zudem eine E-Mail der Beschwerdeführerin an die Kantonspolizei Schwyz mit Hinweis auf ein medizinisches Attest beilegte (vgl. U-act. 8.7.001 und 8.7.003), war die entscheidwesentlichste Tatsache bereits vor Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2020 aktenkundig und deshalb von Beginn weg klar, dass die Beschwerdeführerin nicht wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske bestraft wird (vgl. 6c Abs. 2 i.V.m. Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand am 2. November 2020).