Keine Verurteilung mittels Strafbefehls sei eine Bagatelle. Die Beschwerdeführerin habe Einsicht in die Strafanzeige verlangt, weil die Staatsanwaltschaft den Boten der Urschweiz informiert habe, dass die Kantonspolizei acht Verzeigungen mit neun beschuldigten Personen eingereicht habe und Medien Kantonsgericht Schwyz 4