3. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen von Art. 429 StPO. Obwohl der Strafanzeige gegen weitere Redner der Kundgebung vom ________ ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskentragpflicht beigelegt gewesen sei, habe die Staatsanwaltschaft Strafuntersuchungen eröffnet. Schon deshalb sei ein Rechtsanwalt erforderlich gewesen. Zudem sei die Sach- und Rechtslage komplex gewesen. Das Nichttragen der Gesichtsmaske sei vor Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni 2021 (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) am 27. Januar 2021 nicht durch Ordnungsbusse, sondern durch Strafbefehl geahndet worden.