Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 18. Juni 2021 auf Stellungnahme zur Beschwerde und beantragt deren kostenpflichtige Abweisung (KG-act. 4). 2. Hat die Beschwerde wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen (vgl. Art. 83 EpG i.V.m. Art. 103 StGB) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand, so beurteilt nach Art. 395 StPO die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz die Beschwerde allein. Es ist deshalb in Präsidialkompetenz zu entscheiden.