Ferner wies die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2020 ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht „zum jetzigen Zeitpunkt“ mit der Begründung ab, es seien weder staatsanwaltschaftliche Einvernahmen durchgeführt noch sonstige Beweise erhoben worden. Die Staatsanwaltschaft stellte indes in Aussicht, vor allfälligen Befragungen Einsicht in die wegen eines anstehenden Umzugs schon verpackten, noch nicht vollständig erfassten und akturierten Akten zu gewähren.