{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2021-8_2021-09-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7f6bfbfb75350a583d0e352adc92278b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2021-8_2021-09-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2021_8_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23d292b9f796c3e6e64042b6287fa12baadd90e45cfaec6c290587d4975d36bf89e4cb099b94333102bf4a2c2e569ab4bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23d292b9f796c3e6e64042b6287fa12baadd90e45cfaec6c290587d4975d36bf89e4cb099b94333102bf4a2c2e569ab4bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2021_8", "Checksum": "113443773d080e46b97c491f07e0948f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2021 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 29.09.2021 GPR 2021 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung) | Übertretungen andere Nebengesetze"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:12:32", "Checksum": "a135bb9183020230ea5fe6cdb9bfad42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 29.09.2021 GPR 2021 8\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung) | Übertretungen andere Nebengesetze\n\nf) Die Strafanzeige durch die Polizei oder die Strafuntersuchung an sich\nsind von vornherein nicht dazu geeignet, eine besonders schwere Verletzung\nder persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu bewirken. Was die\nKündigung ihres Arbeitsverhältnisses innert ordentlicher Kündigungsfrist von\nsechs Monaten auf den 31. Juli 2021 durch den I.________ betrifft, setzt sich\ndie Beschwerdeführerin sodann nicht ausreichend mit den in den Schreiben\nvom 11. Dezember 2020 und vom 8. Januar 2021 dargelegten Kündigungsgründen sowie den entsprechenden staatsanwaltschaftlichen Erwägungen\nauseinander. Die Staatsanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, dass kein\nKausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der Kündigung besteht. Grund für die Kündigung war offensichtlich das grundsätzliche, vom\nStrafverfahren losgelöste, D.________interne und öffentliche Verhalten der\nBeschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Corona-Massnahmen zur\nBekämpfung des Corona-Virus. Zwar sei ihr Verhalten laut Kündigungsschreiben vom 8. Januar 2021 \"bis hin zur Inkaufnahme eines Strafverfahrens\" nicht\nverantwortungsvoll und vorausschauend gewesen und toleriere es der\nI.________ nicht, \"wenn eine H.________ sich bewusst nicht an gesetzliche\nVorschriften hält und dadurch ein Strafverfahren auslöst\". Wie dem Kündigungsschreiben aber schon einleitend zu entnehmen ist, sei es zwischen der\nK.________ und der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Mass-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nnahmen sowie deren Umsetzung und mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin inner- und ausserhalb der L.________ zu Differenzen gekommen. Das\nSchreiben bezeichnet in der Folge \"Nichtwahrung der Interessen der\nK.________\", \"Verlust des Vertrauensverhältnisses\" und \"ungenügende Kooperation mit Vorgesetzten\" als Kündigungsgründe. U.a. seien unpassende\nund mit den Interessen der K.________ nicht vereinbare Äusserungen der\nBeschwerdeführerin in einem Gruppenchat an die Öffentlichkeit gelangt. Weitere Äusserungen der Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit zum Thema\nCorona seien ebenso wenig mit den Interessen der K.________ vereinbar\n(vgl. U-act. 16.2.008). Auch mit Schreiben vom 11. Dezember 2020, das noch\nvor Eröffnung des Strafverfahrens datiert, rügte der I.________ primär ihre\nfehlende Mittragung und Umsetzung der Massnahmen, die fehlende Zurückhaltung ihrer politischen Meinung im M.________betrieb und -umfeld sowie\nihre an die Öffentlichkeit gelangten Äusserungen in einem Gruppenchat\n(vgl. U-act. 16.2.007). Somit erfolgte die Kündigung nicht aufgrund des Strafverfahrens. Auch mit Blick auf die Medienberichte ist keine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung durch das Strafverfahren ersichtlich. Die Beschwerdeführerin erläutert denn auch nicht, welche konkreten Ausschnitte ihre\nPersönlichkeit inwiefern besonders schwer verletzt haben sollen. Die eingereichten Presseberichte, die teilweise vor der Strafanzeige datieren, begründen keinen Anspruch auf eine Genugtuung. Dass die Medien mitunter über\ndie Strafanzeigen berichteten, steht dem nicht entgegen. Die Medienberichte\nsind teilweise eindeutig positiv formuliert und bezeichnen die Kundgebung\netwa als äusserst friedlich. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und weitere Redner anlässlich der Kundgebung bewusst\nohne Maske öffentlichkeitswirksam auftraten und die Medien im Wesentlichen\naufgrund dieser Umstände darüber berichtet haben dürften. Einen Kausalzusammenhang zwischen dem eingestellten Strafverfahren und angeblich persönlichkeitsverletzenden Medienberichten zeigt die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht auf. Die Berichte über die Anzeigen der Redner durch die Kan-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\ntonspolizei stellen schliesslich auch noch keine medialen Vorverurteilungen\ndar.\n\n4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Auch der Antrag auf\nZusprache einer Entschädigung von Fr. 2‘500.00 für das Verfahren BEK 2020\n203 ist nach dem Gesagten abzuweisen (vgl. E. 3.c hiervor). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen\n(vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);-\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nverfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 werden der\nBeschwerdeführerin auferlegt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an\ndie 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach\ndefinitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, die Akten werden\nim Verfahren GPR 2021 6 retourniert) und die Kantonsgerichtskasse\n(1/ü, im Dispositiv).\n\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 29. September 2021 kau\n"}