{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2021-8_2021-09-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7f6bfbfb75350a583d0e352adc92278b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2021-8_2021-09-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2021_8_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23d292b9f796c3e6e64042b6287fa12baadd90e45cfaec6c290587d4975d36bf89e4cb099b94333102bf4a2c2e569ab4bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23d292b9f796c3e6e64042b6287fa12baadd90e45cfaec6c290587d4975d36bf89e4cb099b94333102bf4a2c2e569ab4bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2021_8", "Checksum": "113443773d080e46b97c491f07e0948f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2021 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 29.09.2021 GPR 2021 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung) | Übertretungen andere Nebengesetze"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:12:32", "Checksum": "a135bb9183020230ea5fe6cdb9bfad42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 29.09.2021 GPR 2021 8\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung) | Übertretungen andere Nebengesetze\n\nVerhaltens wusste. Weil die Kantonspolizei Schwyz ihren Hinweis auf ihr ärztliches Zeugnis in der Strafanzeige vom 2. Dezember 2020 ausdrücklich erwähnte und zudem eine E-Mail der Beschwerdeführerin an die Kantonspolizei\nSchwyz mit Hinweis auf ein medizinisches Attest beilegte (vgl. U-act. 8.7.001\nund 8.7.003), war die entscheidwesentlichste Tatsache bereits vor Eröffnung\nder Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2020\naktenkundig und deshalb von Beginn weg klar, dass die Beschwerdeführerin\nnicht wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske bestraft wird (vgl. 6c Abs. 2\ni.V.m. Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand am\n2. November 2020). Daher war auch die Frage einer genügenden Gesetzesgrundlage ohne Belang. Für den frühzeitigen Beizug eines Rechtsanwalts\ndurch die Beschwerdeführerin spätestens am 8. Dezember 2020 (vgl. die\nVollmacht, U-act. 2.1.004) bestand mithin kein Anlass. Die Beschwerdeführerin zeigt denn auch nicht auf, inwiefern ihr Verteidiger zu einer Vereinfachung\neiner Komplexität beigetragen habe. Hätte die Staatsanwaltschaft in unzulässiger Weise und wider Erwarten einen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin erlassen, hätte sie auch zu diesem Zeitpunkt noch einen Verteidiger beiziehen und gegen den Strafbefehl ohne Begründung Einsprache erheben\nkönnen (vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO). Auch die kurze Verzögerung bis zur Gewährung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht am 7. Januar\n2021 infolge der Kantonalisierung der Staatsanwaltschaften per 1. Januar\n2021 führte zu keiner Komplexität. Das in diesem Zusammenhang vom Verteidiger angestrengte Beschwerdeverfahren wäre schon deshalb nicht notwendig gewesen, weil die Staatsanwaltschaft die Ermöglichung der Akteneinsicht ohnehin in Aussicht gestellt und die kurze Verzögerung mit ihrem anstehenden Umzug plausibel begründet hatte (vgl. BEK 2020 203 und 204). Weiter mangelt es vorliegend an einem schweren Tatvorwurf. Selbst bei – vorliegend offensichtlich nicht gegebener – Strafbarkeit wäre lediglich eine Übertretung und damit eine Busse als Sanktion im Raume gestanden (vgl. Art. 83\nEpG i.V.m. Art. 103 StGB). Ausserdem kam es nur zu wenigen Verfahrenshandlungen und die Verfahrensdauer von rund einem halben Jahr war noch\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nvergleichsweise kurz. Im Übrigen sind keine schweren Auswirkungen des\nStrafverfahrens auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin dargetan oder ersichtlich (vgl. auch E. 3.f hiernach). Demzufolge war der Beizug eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall unangemessen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Überprüfung dessen konkreter\nLeistungen und der Angemessenheit deren Umfangs sowie die Einforderung\neines Belegs der tatsächlich von der Beschwerdeführerin zu tragenden Aufwendungen.\n\nd) Die Ablehnung eines Genugtuungsanspruchs nach Art. 429 Abs. 1 lit. c\nStPO erklärt die Staatsanwaltschaft alsdann damit, dass die Auslösung eines\nStrafverfahrens nur einer von vielen Gründen sei, welcher vom I.________ für\ndie Kündigung der J.________stelle der Beschwerdeführerin angeführt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Kündigung auch ohne das vorliegende Strafverfahren ausgesprochen worden wäre. Folglich sei der Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der Kündigung nicht gegeben\nund liege darin auch kein Grund für die Zusprechung einer Genugtuung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweise sich weiter nicht allein\nschon das Strafverfahren gegen die zu Unrecht Beschuldigte als besonders\nschwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse. Die Verletzung müsse\neine gewisse Intensität aufweisen. Die strafrechtliche Anschuldigung selbst sei\ndafür nicht ausreichend. Eine überdurchschnittlich hohe Belastung durch die\nvon der Beschwerdeführerin vorgebrachte Berichterstattung in den Medien sei\nsodann nicht ersichtlich. Eine grobe Vorverurteilung oder reisserische Berichterstattung über längere Zeit, welche Anspruch auf eine Genugtuung geben\nkönne, habe sie nicht glaubhaft gemacht. Es liege daher keine besonders\nschwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin vor, für welche eine Genugtuung zuzusprechen wäre (vgl. angefochtene\nVerfügung, E. 5.e).\nKantonsgericht Schwyz 8\n\ne) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder\nwird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung\nfür besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Dieser Anspruch wird\nregelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungsoder Sicherheitshaft befand. Nebst der Haft können auch eine mit starkem\nMedienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer\noder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der\npersönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen\n(BGE 143 IV 339 E. 3.1 f.).\n\n"}