{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2021-8_2021-09-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7f6bfbfb75350a583d0e352adc92278b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2021-8_2021-09-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2021_8_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23d292b9f796c3e6e64042b6287fa12baadd90e45cfaec6c290587d4975d36bf89e4cb099b94333102bf4a2c2e569ab4bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23d292b9f796c3e6e64042b6287fa12baadd90e45cfaec6c290587d4975d36bf89e4cb099b94333102bf4a2c2e569ab4bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2021_8", "Checksum": "113443773d080e46b97c491f07e0948f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2021 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 29.09.2021 GPR 2021 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung) | Übertretungen andere Nebengesetze"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:12:32", "Checksum": "a135bb9183020230ea5fe6cdb9bfad42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 29.09.2021 GPR 2021 8\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung) | Übertretungen andere Nebengesetze\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 29. September 2021\nGPR 2021 8\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigte und Beschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin C.________,\n\nbetreffend Einstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und\nGenugtuung)\n(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des\nKantons Schwyz vom 26. Mai 2021, SU 2020 1265);-\n\nhat der Kantonsgerichtsvizepräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 16. Dezember 2020 eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreffend\nNichttragen einer Schutzmaske im öffentlichen Raum anlässlich einer Kundgebung am ________ auf dem E.________ in F.________ (vgl. U-\nact. 9.1.004). Da die Beschwerdeführerin über ein ärztliches Attest verfügte,\ndas sie vom Tragen einer Gesichtsmaske befreite, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen sie wegen einer Übertretung im Sinne von Art. 83\nAbs. 1 lit. j des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz, EpG;\nSR 818.101) mit Verfügung vom 26. Mai 2021 ein. Die Staatsanwaltschaft\nsprach der Beschwerdeführerin gemäss Dispositiv-Ziffer 3 dieser Einstellungsverfügung weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu\n(vgl. angefochtene Verfügung).\n\nFerner wies die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2020 ein Gesuch der\nBeschwerdeführerin um Akteneinsicht „zum jetzigen Zeitpunkt“ mit der Begründung ab, es seien weder staatsanwaltschaftliche Einvernahmen durchgeführt noch sonstige Beweise erhoben worden. Die Staatsanwaltschaft stellte\nindes in Aussicht, vor allfälligen Befragungen Einsicht in die wegen eines anstehenden Umzugs schon verpackten, noch nicht vollständig erfassten und\nakturierten Akten zu gewähren. Eine dagegen gerichtete frühere Beschwerde\nder Beschwerdeführerin wies das Kantonsgericht am 10. März 2021 mangels\nRechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden ab, nachdem die\nStaatsanwaltschaft am 7. Januar 2021 Akteneinsicht gewährte hatte\n(BEK 2020 203 und 204).\n\nMit rechtzeitiger Beschwerde vom 7. Juni 2021 an das Kantonsgericht beantragt die Beschwerdeführerin, Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2021 sei aufzuheben und ihr sei eine Entschädigung\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nvon Fr. 1'500.00 zzgl. MwSt. sowie eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zuzusprechen. Zudem sei ihr im Zusammenhang mit dem Verfahren BEK 2020\n203 vor dem Kantonsgericht Schwyz eine Entschädigung von Fr. 2'500.00\nzzgl. MwSt. zuzusprechen und G.________ habe in den Ausstand zu treten\n(KG-act. 1).\n\nDie Staatsanwaltschaft verzichtete am 18. Juni 2021 auf Stellungnahme zur\nBeschwerde und beantragt deren kostenpflichtige Abweisung (KG-act. 4).\n\n2. Hat die Beschwerde wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen\n(vgl. Art. 83 EpG i.V.m. Art. 103 StGB) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen\neines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00\nzum Gegenstand, so beurteilt nach Art. 395 StPO die Verfahrensleitung der\nBeschwerdeinstanz die Beschwerde allein. Es ist deshalb in Präsidialkompetenz zu entscheiden.\n\n3. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen von Art. 429 StPO. Obwohl\nder Strafanzeige gegen weitere Redner der Kundgebung vom ________ ein\närztliches Attest zur Befreiung von der Maskentragpflicht beigelegt gewesen\nsei, habe die Staatsanwaltschaft Strafuntersuchungen eröffnet. Schon deshalb\nsei ein Rechtsanwalt erforderlich gewesen. Zudem sei die Sach- und Rechtslage komplex gewesen. Das Nichttragen der Gesichtsmaske sei vor Änderung\nder Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung\nder Covid-19-Epidemie vom 23. Juni 2021 (Covid-19-Verordnung besondere\nLage, SR 818.101.26) am 27. Januar 2021 nicht durch Ordnungsbusse, sondern durch Strafbefehl geahndet worden. Für Ordnungsbussen wegen Nichttragens der Gesichtsmaske fehle es an einer genügenden Gesetzesgrundlage. Keine Verurteilung mittels Strafbefehls sei eine Bagatelle. Die Beschwerdeführerin habe Einsicht in die Strafanzeige verlangt, weil die Staatsanwaltschaft den Boten der Urschweiz informiert habe, dass die Kantonspolizei acht\nVerzeigungen mit neun beschuldigten Personen eingereicht habe und Medien\nKantonsgericht Schwyz 4\n\num Auskunft ersucht hätten. Durch die Strafanzeigen seien die Redner in den\nMedien kriminalisiert und vorverurteilt worden. Das Strafverfahren habe der\nBeschwerdeführerin ihre Existenz als H.________ geraubt, sie habe bis am\n25. Mai 2021 enorm unter dem Strafverfahren gelitten und der Staat schulde\nihr für das angetane Unrecht eine Genugtuung (vgl. KG-act. 1).\n\n"}