4. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);- Kantonsgericht Schwyz 7 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.