Auch mit Blick auf die eingereichten, aber nicht näher erläuterten Medienberichte fehlt es an solchen Auswirkungen. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kundgebung bewusst ohne Maske öffentlichkeitswirksam auftrat und die Medien im Wesentlichen aufgrund dieser Umstände darüber berichtet haben dürften. Demzufolge war der Beizug eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall unangemessen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Überprüfung dessen konkreter Leistungen und der Angemessenheit deren Umfangs sowie die Einforderung eines Belegs der tatsächlich von der Beschwerdeführerin zu tragenden Aufwendungen.