Strafbarkeit wäre lediglich eine Übertretung und damit eine Busse als Sanktion im Raume gestanden (vgl. Art. 83 EpG i.V.m. Art. 103 StGB). Ausserdem kam es nur zu wenigen Verfahrenshandlungen und die Verfahrensdauer von rund einem halben Jahr war noch vergleichsweise kurz. Im Übrigen sind keine schweren Auswirkungen des Strafverfahrens auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin dargetan oder ersichtlich. Auch mit Blick auf die eingereichten, aber nicht näher erläuterten Medienberichte fehlt es an solchen Auswirkungen.