Die Beschwerdeführerin zeigt denn auch nicht auf, inwiefern ihr Verteidiger zu einer Vereinfachung einer Komplexität beigetragen habe. Hätte die Staatsanwaltschaft in unzulässiger Weise und wider Erwarten einen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin erlassen, hätte sie auch zu diesem Zeitpunkt noch einen Verteidiger beiziehen und gegen den Strafbefehl ohne Begründung Einsprache erheben können (vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO). Weiter mangelt es vorliegend an einem schweren Tatvorwurf. Selbst bei – vorliegend offensichtlich nicht gegebener – Kantonsgericht Schwyz 6