Dass die Staatsanwaltschaft in der Folge, am 16. Dezember 2020, dennoch ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eröffnete, darf zwar in Frage gestellt werden, ändert an der Offensichtlichkeit ihres straflosen Verhaltens sowie an der fehlenden Komplexität des Falles aber nichts. Die Beschwerdeführerin zeigt denn auch nicht auf, inwiefern ihr Verteidiger zu einer Vereinfachung einer Komplexität beigetragen habe.