Es ist augenfällig, dass ebenso die Beschwerdeführerin von der Zulässigkeit ihres Verhaltens wusste. Weil die Kantonspolizei Schwyz ihren Hinweis auf ihr ärztliches Zeugnis vom 9. November 2020 in der Strafanzeige vom 2. Dezember 2020 ausdrücklich erwähnte und das Zeugnis zudem beilegte (vgl. U- act. 8.5.001 und 8.5.003), war die entscheidwesentlichste Tatsache bereits vor Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2020 aktenkundig und deshalb von Beginn weg klar, dass die Beschwerdeführerin nicht wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske bestraft wird (vgl. 6c Abs. 2 i.V.m. Art. 3b Abs. 2 lit.