keine Komplexität ersichtlich, weder objektiv noch aus Sicht der Beschwerdeführerin. Ihr Vorbringen, es habe ihr ein Strafbefehl gedroht, ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin erklärte vielmehr, schon vor Eröffnung der Strafuntersuchung im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei, dass sie über ein ärztliches Attest verfüge, welches sie vom Tragen der Maske befreie (vgl. U- act. 8.5.001 und 8.5.003). Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass diese Ausnahme von der Maskenpflicht auch allseits bekannt war. Es ist augenfällig, dass ebenso die Beschwerdeführerin von der Zulässigkeit ihres Verhaltens wusste.