Die Beschwerdeführerin habe bereits zum Zeitpunkt der Kundgebung über ein ärztliches Attest verfügt, zu dessen Einreichung sie von den Strafverfolgungsbehörden aufgefordert worden sei und womit das Verfahren gegen sie ohne Weiteres einzustellen sei. Die Sach- und Rechtslage habe sich folglich äusserst einfach dargestellt und auch in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin seien keine Gründe ersichtlich, die den Beizug eines Anwalts hätten geboten erscheinen Kantonsgericht Schwyz 4 lassen. Folglich sei der Beschwerdeführerin keine Entschädigung auszurichten (vgl. angefochtene Verfügung, E. 5.c).