Von der Maskentragpflicht gebe es Ausnahmen, die inzwischen allseits bekannt seien. So sei davon u.a. befreit, wer über ein ärztliches Zeugnis verfüge, was sich auch aus dem klaren Wortlaut der Covid-19-Verordnung besondere Lage ergebe. Die Beschwerdeführerin habe bereits zum Zeitpunkt der Kundgebung über ein ärztliches Attest verfügt, zu dessen Einreichung sie von den Strafverfolgungsbehörden aufgefordert worden sei und womit das Verfahren gegen sie ohne Weiteres einzustellen sei.