3. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen von Art. 429 StPO. Obwohl den Strafanzeigen gegen sie und einen weiteren Redner der Kundgebung vom ________ ärztliche Atteste zur Befreiung von der Maskentragpflicht beigelegt gewesen seien, habe die Staatsanwaltschaft Strafuntersuchungen eröffnet. Schon deshalb sei ein Rechtsanwalt erforderlich gewesen. Zudem sei die Sach- und Rechtslage komplex gewesen.