Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 7. Juni 2021 an das Kantonsgericht beantragt die Beschwerdeführerin, Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2021 sei bezüglich Verweigerung einer Entschädigung aufzuheben und ihr sei eine solche in Höhe von Fr. 1'500.00 zzgl. MwSt. zuzusprechen (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 18. Juni 2021 auf Stellungnahme zur Beschwerde und beantragt deren kostenpflichtige Abweisung (KG-act. 4).