1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 16. Dezember 2020 eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreffend Nichttragen einer Schutzmaske im öffentlichen Raum anlässlich einer Kundgebung am ________ auf dem E.________ in F.________ (vgl. U- act. 9.1.004). Da die Beschwerdeführerin über ein ärztliches Attest verfügte, das sie vom Tragen einer Gesichtsmaske befreite, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen sie wegen einer Übertretung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit.