{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2021-7_2021-09-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4ceeab26a744ad58d153e4c27f4f978d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2021-7_2021-09-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2021_7_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22dbf94b7bc63ee0e8ace5c74128bfd64ffac14697e0dbc0afba0eae6dc4b128f097a2f00a9a0cdb97bccc367bac55574ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22dbf94b7bc63ee0e8ace5c74128bfd64ffac14697e0dbc0afba0eae6dc4b128f097a2f00a9a0cdb97bccc367bac55574ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2021_7", "Checksum": "75dda5a6d84d6a3b8a8ba90f4e0b1347"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2021 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 29.09.2021 GPR 2021 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung) | Übertretungen andere Nebengesetze"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:12:33", "Checksum": "963b28423066da7655c69161cb614eea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 29.09.2021 GPR 2021 7\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung) | Übertretungen andere Nebengesetze\n\nEntschädigungsfähig im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sind primär die\nKosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts\nder tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten war. Beim\nEntscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben\nder tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die\nSchwere des Tatvorwurfs, die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4 f.). Nicht\njeder Aufwand, der im Strafverfahren entstand, ist zu entschädigen. Sowohl\nder Beizug einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand\nmüssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; BGer Urteil\n6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3).\n\nc) Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt,\nihr habe gestützt auf die per 26. Juni 2021 aufgehobene Covid-19-Verordnung\nbesondere Lage eine Verurteilung mittels Strafbefehls gedroht und deshalb\nsei die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt erforderlich gewesen. Weder\ndie Eröffnung einer Strafuntersuchung nach Art. 309 StPO und die unter gewissen Voraussetzungen bestehende Möglichkeit eines anschliessenden\nStrafbefehlsverfahrens nach Art. 352 ff. StPO noch die Verfahrenseinstellung\nnach Art. 319 StPO führen per se zu einem Anspruch auf Entschädigung und\nGenugtuung. Voraussetzung hierfür ist in erster Linie eine tatsächliche oder\nrechtliche Komplexität des Falles (vgl. E. 3.b hiervor). Vorliegend ist jedoch\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nkeine Komplexität ersichtlich, weder objektiv noch aus Sicht der Beschwerdeführerin. Ihr Vorbringen, es habe ihr ein Strafbefehl gedroht, ist unbegründet.\nDie Beschwerdeführerin erklärte vielmehr, schon vor Eröffnung der Strafuntersuchung im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei, dass sie über ein\närztliches Attest verfüge, welches sie vom Tragen der Maske befreie (vgl. U-\nact. 8.5.001 und 8.5.003). Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin,\ndass diese Ausnahme von der Maskenpflicht auch allseits bekannt war. Es ist\naugenfällig, dass ebenso die Beschwerdeführerin von der Zulässigkeit ihres\nVerhaltens wusste. Weil die Kantonspolizei Schwyz ihren Hinweis auf ihr ärztliches Zeugnis vom 9. November 2020 in der Strafanzeige vom 2. Dezember\n2020 ausdrücklich erwähnte und das Zeugnis zudem beilegte (vgl. U-\nact. 8.5.001 und 8.5.003), war die entscheidwesentlichste Tatsache bereits\nvor Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2020 aktenkundig und deshalb von Beginn weg klar, dass die Beschwerdeführerin nicht wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske bestraft wird\n(vgl. 6c Abs. 2 i.V.m. Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand am 2. November 2020). Daher war auch die Frage einer genügenden Gesetzesgrundlage ohne Belang. Für den frühzeitigen Beizug eines\nRechtsanwalts durch die Beschwerdeführerin spätestens am 10. Dezember\n2020 (vgl. die Vollmacht, U-act. 2.1.006) bestand mithin kein Anlass. Dass die\nStaatsanwaltschaft in der Folge, am 16. Dezember 2020, dennoch ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eröffnete, darf zwar in Frage gestellt\nwerden, ändert an der Offensichtlichkeit ihres straflosen Verhaltens sowie an\nder fehlenden Komplexität des Falles aber nichts. Die Beschwerdeführerin\nzeigt denn auch nicht auf, inwiefern ihr Verteidiger zu einer Vereinfachung\neiner Komplexität beigetragen habe. Hätte die Staatsanwaltschaft in unzulässiger Weise und wider Erwarten einen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin erlassen, hätte sie auch zu diesem Zeitpunkt noch einen Verteidiger beiziehen und gegen den Strafbefehl ohne Begründung Einsprache erheben\nkönnen (vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO). Weiter mangelt es vorliegend an einem\nschweren Tatvorwurf. Selbst bei – vorliegend offensichtlich nicht gegebener –\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nStrafbarkeit wäre lediglich eine Übertretung und damit eine Busse als Sanktion im Raume gestanden (vgl. Art. 83 EpG i.V.m. Art. 103 StGB). Ausserdem\nkam es nur zu wenigen Verfahrenshandlungen und die Verfahrensdauer von\nrund einem halben Jahr war noch vergleichsweise kurz. Im Übrigen sind keine\nschweren Auswirkungen des Strafverfahrens auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin dargetan oder ersichtlich. Auch mit\nBlick auf die eingereichten, aber nicht näher erläuterten Medienberichte fehlt\nes an solchen Auswirkungen. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kundgebung\nbewusst ohne Maske öffentlichkeitswirksam auftrat und die Medien im Wesentlichen aufgrund dieser Umstände darüber berichtet haben dürften. Demzufolge war der Beizug eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall unangemessen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Überprüfung dessen konkreter Leistungen und der Angemessenheit deren Umfangs sowie die Einforderung eines Belegs der tatsächlich von der Beschwerdeführerin zu tragenden\nAufwendungen.\n\n4. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die\nVerfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1\nStPO);-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nverfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\n"}