{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2021-7_2021-09-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4ceeab26a744ad58d153e4c27f4f978d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2021-7_2021-09-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2021_7_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22dbf94b7bc63ee0e8ace5c74128bfd64ffac14697e0dbc0afba0eae6dc4b128f097a2f00a9a0cdb97bccc367bac55574ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22dbf94b7bc63ee0e8ace5c74128bfd64ffac14697e0dbc0afba0eae6dc4b128f097a2f00a9a0cdb97bccc367bac55574ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2021_7", "Checksum": "75dda5a6d84d6a3b8a8ba90f4e0b1347"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2021 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 29.09.2021 GPR 2021 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung) | Übertretungen andere Nebengesetze"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:12:33", "Checksum": "963b28423066da7655c69161cb614eea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 29.09.2021 GPR 2021 7\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung) | Übertretungen andere Nebengesetze\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 29. September 2021\nGPR 2021 7\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigte und Beschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin C.________,\n\nbetreffend Einstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung)\n(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des\nKantons Schwyz vom 26. Mai 2021, SU 2020 1252);-\n\nhat der Kantonsgerichtsvizepräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 16. Dezember 2020 eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreffend\nNichttragen einer Schutzmaske im öffentlichen Raum anlässlich einer Kundgebung am ________ auf dem E.________ in F.________ (vgl. U-\nact. 9.1.004). Da die Beschwerdeführerin über ein ärztliches Attest verfügte,\ndas sie vom Tragen einer Gesichtsmaske befreite, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen sie wegen einer Übertretung im Sinne von Art. 83\nAbs. 1 lit. j des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz, EpG;\nSR 818.101) mit Verfügung vom 26. Mai 2021 ein. Die Staatsanwaltschaft\nsprach der Beschwerdeführerin gemäss Dispositiv-Ziffer 3 dieser Einstellungsverfügung weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu\n(vgl. angefochtene Verfügung).\n\nMit rechtzeitiger Beschwerde vom 7. Juni 2021 an das Kantonsgericht beantragt die Beschwerdeführerin, Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2021 sei bezüglich Verweigerung einer Entschädigung\naufzuheben und ihr sei eine solche in Höhe von Fr. 1'500.00 zzgl. MwSt. zuzusprechen (KG-act. 1).\n\nDie Staatsanwaltschaft verzichtete am 18. Juni 2021 auf Stellungnahme zur\nBeschwerde und beantragt deren kostenpflichtige Abweisung (KG-act. 4).\n\n2. Hat die Beschwerde wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen\n(vgl. Art. 83 EpG i.V.m. Art. 103 StGB) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen\neines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00\nzum Gegenstand, so beurteilt nach Art. 395 StPO die Verfahrensleitung der\nBeschwerdeinstanz die Beschwerde allein. Es ist deshalb in Präsidialkompetenz zu entscheiden.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n3. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen von Art. 429 StPO. Obwohl\nden Strafanzeigen gegen sie und einen weiteren Redner der Kundgebung\nvom ________ ärztliche Atteste zur Befreiung von der Maskentragpflicht beigelegt gewesen seien, habe die Staatsanwaltschaft Strafuntersuchungen\neröffnet. Schon deshalb sei ein Rechtsanwalt erforderlich gewesen. Zudem\nsei die Sach- und Rechtslage komplex gewesen. Das Nichttragen der Gesichtsmaske sei vor Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni 2021\n(Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) am 27. Januar 2021\nnicht durch Ordnungsbusse, sondern durch Strafbefehl geahndet worden. Für\nOrdnungsbussen wegen Nichttragens der Gesichtsmaske fehle es an einer\ngenügenden Gesetzesgrundlage. Keine Verurteilung mittels Strafbefehls sei\neine Bagatelle. Durch die Strafanzeigen seien die Redner in den Medien kriminalisiert und vorverurteilt worden (vgl. KG-act. 1).\n\na) Die Staatsanwaltschaft begründet die Ablehnung eines Entschädigungsanspruchs im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO damit, dass es vorliegend lediglich um eine Übertretung des Epidemiengesetzes durch Nichttragen einer Gesichtsmaske gehe, was praxisgemäss mit einer Busse von\nFr. 100.00 bestraft werde. Es handle sich folglich um einen sehr geringfügigen\nTatvorwurf, der im Übrigen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht\nSchwierigkeiten geboten habe. Von der Maskentragpflicht gebe es Ausnahmen, die inzwischen allseits bekannt seien. So sei davon u.a. befreit, wer über\nein ärztliches Zeugnis verfüge, was sich auch aus dem klaren Wortlaut der\nCovid-19-Verordnung besondere Lage ergebe. Die Beschwerdeführerin habe\nbereits zum Zeitpunkt der Kundgebung über ein ärztliches Attest verfügt, zu\ndessen Einreichung sie von den Strafverfolgungsbehörden aufgefordert worden sei und womit das Verfahren gegen sie ohne Weiteres einzustellen sei.\nDie Sach- und Rechtslage habe sich folglich äusserst einfach dargestellt und\nauch in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin seien keine\nGründe ersichtlich, die den Beizug eines Anwalts hätten geboten erscheinen\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nlassen. Folglich sei der Beschwerdeführerin keine Entschädigung auszurichten (vgl. angefochtene Verfügung, E. 5.c).\n\nb) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder\nwird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1\nlit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.\n\n"}