4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Auch der Antrag auf Zusprache einer Entschädigung von Fr. 2‘500.00 für das Verfahren BEK 2020 204 ist nach dem Gesagten abzuweisen (vgl. E. 3.c hiervor). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);- Kantonsgericht Schwyz 9 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.