Die eingereichten Presseberichte, die teilweise vor der Strafanzeige datieren, begründen keinen Anspruch auf eine Genugtuung. Dass die Medien mitunter über die Strafanzeigen berichteten, steht dem nicht entgegen. Die Medienberichte sind teilweise eindeutig positiv formuliert und bezeichnen die Kundgebung etwa als äusserst friedlich. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer und weitere Redner anlässlich der Kundgebung bewusst ohne Maske öffentlichkeitswirksam auftraten und die Medien im Wesentlichen aufgrund dieser Umstände darüber berichtet haben dürften.