2.1.002) bestand mithin kein Anlass. Dass die Staatsanwaltschaft in der Folge, am 16. Dezember 2020, dennoch ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnete, darf zwar in Frage gestellt werden, ändert an der Offensichtlichkeit seines straflosen Verhaltens sowie an der fehlenden Komplexität des Falles aber nichts. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, inwiefern sein Verteidiger zu einer Vereinfachung einer Komplexität beigetragen habe.