act. 8.3.001 und 8.3.005), war die entscheidwesentlichste Tatsache bereits vor Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2020 aktenkundig und deshalb von Beginn weg klar, dass der Beschwerdeführer nicht wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske bestraft wird (vgl. 6c Abs. 2 i.V.m. Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand am 2. November 2020). Daher war auch die Frage einer genügenden Gesetzesgrundlage ohne Belang. Für den frühzeitigen Beizug eines Rechtsanwalts durch den Beschwerdeführer spätestens am 7. Dezember 2020 (vgl. die Vollmacht, U-act. 2.1.002) bestand mithin kein Anlass.