Der Beschwerdeführer erklärte vielmehr, schon vor Eröffnung der Strafuntersuchung im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei, dass er über ein ärztliches Attest verfüge, welches ihn vom Tragen der Maske befreie (vgl. U-act. 8.3.001). Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass diese Ausnahme von der Maskenpflicht auch allseits bekannt war. Es ist augenfällig, dass ebenso der Beschwerdeführer von der Zulässigkeit seines Verhaltens wusste. Weil die Kantonspolizei Schwyz seinen Hinweis auf sein ärztliches Attest vom 9. November 2020 in der Strafanzeige vom 4. Dezember 2020 ausdrücklich erwähnte und das Zeugnis zudem beilegte (vgl. U- Kantonsgericht