c) Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, ihm habe gestützt auf die per 26. Juni 2021 aufgehobene Covid-19- Verordnung besondere Lage eine Verurteilung mittels Strafbefehls gedroht und deshalb sei die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt erforderlich gewesen. Weder die Eröffnung einer Strafuntersuchung nach Art. 309 StPO und die unter gewissen Voraussetzungen bestehende Möglichkeit eines anschliessenden Strafbefehlsverfahrens nach Art. 352 ff. StPO noch die Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO führen per se zu einem Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung.